Der Existenzgründungszuschuss steht Ihnen mehrmals zu

Wussten Sie, dass Sie den Existenzgründungszuschuss der Arbeitsagentur auch mehrfach beanspruchen können? Auch wenn Sie bereits bei einer vorangegangenen Selbstständigkeit den Existenzgründungszuschusses bezogen haben, haben Sie (noch) einen Rechtsanspruch auf eine erneute Unterstützung, wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
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Die Voraussetzungen für einen Anspruch

  • Sie müssen bei der Beantragung noch 90 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, beispielsweise, weil Sie während Ihrer vorangegangenen Selbstständigkeit Beiträge zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben.
  • Sie müssen ein tragfähiges Konzept vorlegen.
  • Zwischen der letzten Förderung und einer erneuten Förderung müssen 24 Monate liegen.

Allerdings deutet einiges darauf hin, dass entscheidende Einschnitte beim Existenzgründungszuschuss zu erwarten sind. Beantragen Sie diese Förderung also möglichst bald!

Bundessozialgericht (BSG): Beim Existenzgründungszuschuss darf die Arbeitsagentur nicht zu kleinlich sein. Vorerst gilt aber noch, dass die Arbeitsagentur die Auszahlung nicht aus zu kleinlichen Gründen ablehnen darf. Das BSG hat dazu in 2 Grundsatzurteilen entschieden:

Urteil 1: Ihre Selbstständigkeit muss sich nicht nahtlos an den Arbeitslosengeldbezug anschließen (BSG, 5.5.2010, Az. B 11 AL 11/09 R). Ein enger zeitlicher Zusammenhang bis hin zu einem Monat reicht aus.

Das kam einem Dachdecker zugute, der wegen der Verzögerung einer Kreditauszahlung erst 14 Tage nach Beendigung seiner Arbeitslosigkeit mit der Selbstständigkeit begann und sich den Anspruch auf den Existenzgründungszuschuss deshalb vor Gericht erstreiten musste.

Urteil 2: Auch Vorbereitungstätigkeiten gelten schon als Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit (BSG, 5.5.2010, Az. B 11 AL 14/09 R). Die Arbeitsagentur kann die Auszahlung des Zuschusses also nicht deshalb verweigern, weil Sie nach Beendigung Ihrer Arbeitslosigkeit Ihre Selbstständigkeit noch nicht vollumfänglich aufnehmen.

Entscheidend ist, dass Sie dann vorbereitende Tätigkeiten mit einer Außenwirkung unternehmen, z.B. ein Gewerbe anmelden oder mit Banken über Kredite verhandeln.

Das Urteil verschafft Ihnen somit Luft, sich schon in der anstrengenden Existenzgründungsphase voll auf Ihr Unternehmen konzentrieren zu können. Erst nach Beendigung der Arbeitslosigkeit dürfen Sie damit nämlich mehr als 15 Stunden pro Woche verbringen und müssen der Arbeitsagentur auch nicht mehr für die Vermittlung zur Verfügung stehen.