Rentenversicherungspflicht: Definition, Ausnahmen und Kosten

Ein großer Vorteil, den die meisten Unternehmer genießen, ist die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung - allerdings gibt es Ausnahmen. Wann Sie auch als Unternehmer rentenversicherungspflichtig sind, wie Sie Ihre Beiträge so gering wie möglich halten sowie ob und wie Sie sich von der Versicherungspflicht befreien lassen können, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Inhaltsverzeichnis

Was ist die gesetzliche Rentenversicherung?

Die gesetzliche Rentenversicherung ist die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten. Die entsprechende Versicherungspflicht besteht daher nach § 1 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) für alle, die als Arbeitnehmer in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gegen eine Vergütung von mehr als 450 € monatlich tätig sind oder als Auszubildende tätig sind – selbst wenn ein Vergütungsanspruch für sie nicht besteht.

Ausnahmen bei der Rentenversicherung nach § 2 SGB VI

Unternehmer fallen in der Regel nicht unter diese Versicherungspflicht. Der Gesetzgeber hat aber einige Ausnahmen vorgesehen (§ 2 SGB VI). Gehören Sie in eine der folgenden Berufsgruppen, kann auch für Sie Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen, obwohl Sie selbstständig sind:

  • Lehrer und Erzieher
  • Angehörige eines Pflegeberufs, Hebammen, Entbindungshelfer
  • Seelotsen
  • Küstenschiffer und Küstenfischer
  • Hausgewerbetreibende
  • Künstler und Publizisten
  • Handwerker
  • arbeitnehmerähnliche Selbstständige

Ebenfalls rentenversicherungspflichtig können Sie sein als

  • Handelsvertreter oder
  • Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH)

Unter welchen Voraussetzungen Sie als Mitglied einer dieser Berufsgruppen versicherungspflichtig sind, lesen Sie bitte im jeweiligen Kapitel nach.

Lehrer und Erzieher

Als versicherungspflichtige Lehrtätigkeit gilt jede Art der Vermittlung von Wissen, Können und Fertigkeiten, z.B.

  • Unterricht an Schulen und Hochschulen,
  • Kurse an Volkshochschulen,
  • Managertraining und Schulungen in Unternehmen,
  • Sporttraining,
  • Tätigkeit als Fahrlehrer.

Voraussetzungen für die Versicherungspflicht Versicherungspflichtig sind Sie, wenn Sie keinen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer oder Auszubildenden beschäftigen und mit Ihrer selbstständigen lehrenden/erzieherischen Tätigkeit regelmäßig mehr als 450 € monatlich verdienen.

Üben Sie die Lehrtätigkeit auch an einer staatlichen oder gemeinnützigen Einrichtung aus, können Sie einen Übungsleiterfreibetrag von 2.400 € pro Jahr in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass Sie mit Ihrem Unterricht dort sowie dem Unterricht im Rahmen Ihrer selbstständigen Tätigkeit insgesamt einen Gewinn in Höhe von 7.800 € (= 5.400 € + 2.400 €) jährlich erzielen dürfen, bevor die Versicherungspflicht einsetzt. Wichtig ist aber, dass die Nebentätigkeit nicht mehr als 1/3 zu Ihrem Gesamtgewinn beisteuert – ansonsten gibt es den Freibetrag nicht.

Beispiele für Rentenversicherung von Selbstständigen im Lehrbereich

  • Ein selbstständiger Sporttrainer hat im Jahr 2015 Einnahmen von insgesamt 7.500 € und Betriebsausgaben von 1.800 €. Sein Gewinn beträgt also 5.700 €. Er hat keine Mitarbeiter. Er ist deshalb versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung.
  • Ein anderer Sporttrainer macht nur 3.400 € Jahresgewinn und ist deshalb nicht rentenversicherungspflichtig. Das gilt selbst, wenn er in dem Jahr für 4 Sportkurse an der VHS abzüglich seiner Kosten noch weitere 2.300 € einnimmt, also ebenfalls 5.700 € Gewinn macht. Denn dann kann er hiervon den Übungsleiterfreibetrag von 2.400 € abziehen und bleibt mit 3.300 € Gewinn unter der Grenze von 5.400 €.
  • Ein Sporteinzelhändler verkauft seinen Kunden auch Dienstleistungspakete zu den Sportgeräten, z.B. einen Kurs im Inline-Skaten, den er selbst leitet. Übersteigt der Gewinn, den er mit dem Unterrichten macht, 5.400 € im Jahr, ist er in diesem Zweig seiner selbstständigen Tätigkeit rentenversicherungspflichtig.

Auslegungsspielraum nutzen

Eine rentenversicherungspflichtige Lehrtätigkeit und eine rentenversicherungsfreie Beratung sind schwer voneinander zu trennen. Ein Kommunikationstrainer ist z.B. rentenversicherungspflichtig, wenn er hauptsächlich Call-Center-Agenten unterrichtet. Liegt sein Schwerpunkt aber etwa im Führungskräfte-Coaching, liegt keine Lehrtätigkeit vor, sondern eine Moderation und Beratung.

Wollen Sie die Rentenversicherungspflicht vermeiden, sollten Sie Ihre Tätigkeit gegenüber den Behörden so beschreiben, dass sie als „beratend“ eingestuft wird und nicht als „unterrichtend“.

Überlegen Sie sich Argumente dafür, warum Sie eher beratend als unterrichtend tätig sind. (Beispiel: Sie beraten, weil Sie Managern individuelle Hilfestellung bei Einzelfallproblemen geben und nicht – das wäre eher Unterricht – nach einem vorgefertigten Konzept für eine größere Anzahl von Teilnehmern vorgehen.)

Melden Sie z.B. ein Gewerbe als Unternehmensberater an, nicht als Trainer. Versuchen Sie nicht, statt des Gewerbes eine freiberufliche Tätigkeit anzumelden, denn „unterrichtende Tätigkeiten“ sind klassischerweise freiberuflich. Als Gewerbetreibender müssen Sie Gewerbesteuer zahlen, doch hält sich diese Steuerbelastung bei Einzelunternehmern in Grenzen.

Angehörige eines Pflegeberufs, Hebammen

In der gesetzlichen Rentenversicherung müssen Sie sich versichern, wenn Sie auf eigene Rechnung tätig sind als

  • Hebamme/Entbindungshelfer oder
  • Säuglings-, Kinder-, Krankenschwester/-pfleger bzw. -pflegehelfer oder Angehöriger eines vergleichbaren Berufs (z.B. selbstständiger Krankengymnast, sofern er überwiegend auf ärztliche Anordnung arbeitet).

Das sind die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht in Pflegeberufen

Die Versicherungspflicht gilt erst, wenn Sie einen jährlichen Gewinn von mehr als 5.400 € erzielen. Arbeiten Sie in einem Pflegeberuf, sind Sie außerdem nur versicherungspflichtig, wenn Sie keinen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer oder Auszubildenden beschäftigen. Als Hebamme/Entbindungshelfer tritt die Versicherungspflicht unabhängig von der Zahl eventueller Arbeitnehmer ein.

Künstler oder Publizisten

Künstler sind Sie, wenn Sie Musik oder darstellende oder bildende Kunst schaffen, ausüben oder lehren. Als Publizist gelten Sie, wenn Sie als Schriftsteller, Journalist oder anderweitig publizistisch tätig sind oder Publizistik lehren. (Beachten Sie: Die Versicherungspflicht als Künstler geht der Versicherungspflicht als Lehrer vor.)

Das sind die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht von Künstlern

Sie sind als Künstler oder Publizist nach § 1 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, wenn Sie

  1. nicht nur vorübergehend als Künstler/Publizist selbstständig erwerbstätig sind und
  2. im Wesentlichen im Inland tätig sind
  3. höchstens einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (Auszubildende zählen hierbei nicht!)
  4. als Künstler/Publizist mehr als 3.900 € Gewinn im Jahr erwirtschaften.

Besonderheit: Als rentenversicherungspflichtiger Künstler/Publizist sind Sie zudem nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 SGB V bei einer gesetzlichen Krankenkasse Ihrer Wahl und der Pflegeversicherung pflichtversichert, solange Ihr Jahresgewinn die Pflichtversicherungsgrenze von 58.050  €  (Werte für 2022), nicht überschreitet. Als Berufsanfänger oder oberhalb dieser Gewinngrenze können Sie sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Dann erhalten Sie auf Antrag einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung.

Zuständig: Künstlersozialkasse

Die Künstlersozialkasse (KSK) – nicht die Deutsche Rentenversicherung Bund – prüft anhand eines Fragebogens, ob Sie als Künstler oder Publizist versicherungspflichtig sind. Den Fragebogen und weitere Informationen dazu erhalten Sie im Internet unter www.kuenstlersozialkasse.de.

Nach § 11 KSVG sind Sie verpflichtet, sich – sobald Sie die Voraussetzungen für die Versicherung erfüllen – bei der KSK zu melden. Eine Befreiungsmöglichkeit sieht das Gesetz nicht vor – selbst dann nicht, wenn Sie bereits über eine anderweitige Altersabsicherung verfügen.

Zahlen Sie auch nur den halben Beitrag?

Die Höhe Ihrer Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung bemisst sich nach Ihrem voraussichtlichen Gewinn. Anders als bei den übrigen pflichtversicherten Selbstständigen tragen Sie – wie ein Arbeitnehmer – aber nur den halben Beitrag selbst, also 9,3 % Rentenversicherung, ca. 7,3 % plus X Zusatzbeitragssatz Krankenversicherung und 1,525 % (Eltern) bzw. 1,7% (Nichteltern) Pflegeversicherung (Werte für 2022). Die andere Hälfte übernimmt die KSK, also der Staat, für Sie.

Ihren Gewinn müssen Sie nicht nachweisen, sondern jeweils für das kommende Jahr schätzen. Haben Sie sich vertan, bekommen Sie nachträglich weder Beiträge erstattet noch müssen Sie Beiträge nachzahlen. Die Höhe Ihres späteren Rentenanspruchs richtet sich nach den eingezahlten Beträgen.

Handwerker

Das sind die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht als Handwerker

Als selbstständiger Handwerker sind Sie rentenversicherungspflichtig, wenn Sie

  1. mit einem Gewerbe in die Handwerksrolle oder – bei einem zulassungsfreien Handwerk – in das Verzeichnis nach § 19 HwO eingetragen sind und
  2. tatsächlich selbstständig erwerbstätig sind.

Ihre Versicherungspflicht beginnt mit dem Eintrag in die Handwerksrolle bzw. in das entsprechende Verzeichnis. Dieser Eintrag wird nicht der DRV, sondern der zuständigen Landesversicherungsanstalt (LVA) automatisch von der Handwerkskammer gemeldet.

Befreiungsmöglichkeit Wenn Sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt haben – hierzu zählen auch die Beitragszeiten aus unselbstständiger Tätigkeit –, können Sie Ihre Versicherungspflicht nach Zahlung des 216. Monatsbeitrags beenden (§ 6 Nr. 4 SGB VI; Ausnahme: Bezirkschornsteinfegermeister). Die LVA weist Sie zur gegebenen Zeit auf Ihre Befreiungsmöglichkeit hin.

Arbeitnehmerähnliche Selbstständige

Nur zur Klarstellung: Die Rede ist hier nicht von Scheinselbstständigen. Ob Sie scheinselbstständig sind, prüft die Deutsche Rentenversicherung z.B. anhand folgender Kriterien:

  1. Müssen Sie an Besprechungen teilnehmen?
  2. Müssen Sie feste Arbeitszeiten einhalten?
  3. Können Sie Aufträge nicht ablehnen?
  4. Erhalten Sie Arbeitsgerät von Ihrem Auftraggeber?
  5. Haben Sie einen Schreibtisch im Unternehmen?

Beurteilt wird immer der Einzelfall anhand mehrerer Kriterien – ein „K.o.“-Kriterium gibt es nicht! Scheinselbstständige gelten vor dem Gesetz als Arbeitnehmer mit der Folge, dass der Auftraggeber/Arbeitgeber sie auch so behandeln, also z.B. den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung übernehmen muss. Sind Sie nach dem Kriterienkatalog hingegen Unternehmer, können Sie unter den folgenden Voraussetzungen trotzdem rentenversicherungspflichtig sein.

Das sind die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht

Sie sind arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger und damit unabhängig von der Berufsgruppe in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, wenn

  • Sie keinen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer oder Auszubildenden beschäftigen und
  • Ihr Gewinn 5.400 € im Jahr übersteigt und
  • Sie im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind – das heißt, wenn Sie für diesen im Rahmen einer vertraglichen Ausschließlichkeitsbindung arbeiten oder 5/6 Ihrer Betriebseinnahmen von ihm erhalten.

Welche Befreiungsmöglichkeiten haben Sie?

  1. Sie sind Existenzgründer. Dann können Sie sich für die ersten 3 Jahre nach Aufnahme Ihrer selbstständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreien lassen – danach haben Sie ja vielleicht mehr als einen Hauptkunden, sodass Sie ohnehin aus der Versicherungspflicht heraus sind.
  2. Sie sind mindestens 58 Jahre alt. Dann können Sie sich befreien lassen, wenn Sie nach einer zuvor ausgeübten selbstständigen Tätigkeit erstmals versicherungspflichtig werden, weil Sie nur einen Auftraggeber haben.
  3. Sie haben bereits am 31.12.1998 eine nicht rentenversicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit ausgeübt und wurden danach wegen nur eines Auftraggebers versicherungspflichtig und sind vor dem 2.1.1949 geboren und haben vor dem 10.12.1998 mit einem öffentlichen oder auch privaten Versicherungsunternehmen eine Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen (deren Leistungen müssen denen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen, und Sie müssen dafür ebenso hohe Beiträge aufwenden).

Beachten Sie: Die spezielle Versicherungspflicht, beispielsweise für Lehrer, Erzieher, Pfleger etc., hat Vorrang vor der Versicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger. Sie haben daher z.B. als Lehrer die genannten Befreiungsmöglichkeiten nicht.

Den Antrag auf Befreiung bei den Möglichkeiten 1 und 2 können Sie jederzeit stellen. Die Befreiung wirkt vom Eintritt der Voraussetzungen an, wenn Sie den Antrag innerhalb von 3 Monaten stellen, ansonsten vom Eingang des Antrags an.

Den Antrag auf Befreiung bei der Möglichkeit 3 müssen Sie innerhalb eines Jahres nach Beginn Ihrer Rentenversicherungspflicht stellen. Danach ist eine Befreiung nicht mehr möglich.

Gründer

Tappen Sie nicht in die Falle der Scheinselbstständigkeit. Sind Sie Ihrem Auftraggeber weisungsgebunden? Der Aufbau von mehr als einen Auftraggeber ist für Ihre selbstständige Zukunft wichtig – sonst könnten Sie als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger eingestuft werden.

Für Existenzgründer, die von der Bundesagentur für Arbeit einen Gründungszuschuss erhalten, besteht keine Pflicht zur Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine Ausnahme bilden allerdings bestimmte selbstständig Tätige, die im Sozialgesetzbuch VI aufgeführt sind. Für sie gilt die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Beruflich Selbstständige, die nicht versicherungspflichtig sind, können freiwilliges Mitglied der Deutschen Rentenversicherung bleiben. Für sie gelten die Mindestbeträge für freiwillig Versicherte. Der monatliche Beitrag liegt im Jahr 2022 bei mindestens 83,70 und bei höchstens 1.311,30 €.

Handelsvertreter

Das sind die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht

Als selbstständiger Handelsvertreter sind Sie nach § 84 Abs. 1 HGB den rentenversicherungspflichtigen arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen gleichzustellen, wenn Sie keinen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer oder Auszubildenden beschäftigen und zu mindestens 5/6 für einen Auftraggeber tätig sind.

Wie viel Gewinn Sie machen, ist für die Frage der Versicherungspflicht also unerheblich.

Befreiungsmöglichkeiten

Sie haben dieselben Möglichkeiten wie andere arbeitnehmerähnliche Selbstständige.

GmbH-Geschäftsführer

Sind Sie Geschäftsführer Ihrer GmbH und gleichzeitig deren Gesellschafter, stellt sich die Frage, ob Sie eher als Angestellter der GmbH oder als selbstständiger Unternehmer anzusehen sind. Überwiegt Ihre Arbeitnehmerstellung, sind Sie in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis versicherungspflichtig – und zwar nicht nur in der Renten-, sondern unterhalb der Pflichtversicherungsgrenze auch in der Kranken- und Pflegeversicherung. Sind Sie als Unternehmer einzuordnen, sind Sie versicherungsfrei.

Das sind die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht

Wann eher das eine und wann das andere überwiegt, ist ein häufiger Streitpunkt vor den Sozialgerichten. Grundsätzlich versicherungsfrei sind Sie, wenn Sie

  • mit 50 % oder mehr am Unternehmen beteiligt sind oder
  • nach den tatsächlichen Verhältnissen im Unternehmen keinen Weisungen hinsichtlich Gestaltung und Ausführung Ihrer Arbeit, Ihres Urlaubs, Ihrer Arbeitszeit etc. unterliegen und Ihre Tätigkeit nach den Belangen der GmbH – die auch Ihre Belange sind – frei bestimmen können oder
  • die GmbH aufgrund Ihrer Branchenkenntnisse unternehmerisch leiten und nicht den Weisungen anderer Gesellschafter unterworfen sind.

In anderen Fällen sind Sie versicherungspflichtig. Beachten Sie: Im Vordruck für die Meldung zur Sozialversicherung gibt es das Feld „Statuskennzeichen“. Dort ist eine 2 einzugeben, wenn es sich um den geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH handelt.

Hintergrund: Die Sozialversicherungsträger wollen prüfen können, ob es sich um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handelt. Das erfolgt aber nur bei einer Neuanmeldung automatisch. Für „Altfälle“ können Sie selbst eine Statusprüfung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragen.

Besteht Rentenversicherungspflicht, müssen Sie sich selbst bei der DRV melden

Unterliegen Sie der Rentenversicherungspflicht, sind Sie verpflichtet, sich innerhalb von 3 Monaten nach Aufnahme Ihrer selbstständigen Tätigkeit bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu melden (§ 190a SGB VI). Ausnahmen: Als Künstler/Publizist müssen Sie sich nicht bei der DRV, sondern der KSK melden (§ 11 KSVG), als Handwerker bei der LVA.

Unterlassen Sie die Meldung und fällt das z.B. anlässlich einer Betriebsprüfung der Sozialversicherungsträger bei einem Ihrer Auftraggeber oder Kunden auf, drohen Ihnen Nachzahlungen der Beiträge zur Rentenversicherung für 4 Jahre rückwirkend. Ist Ihre Meldung vorsätzlich unterblieben, kann die DRV, LVA oder KSK die Beiträge sogar für 30 Jahre rückwirkend verlangen. Ein Verstoß gegen diese Meldepflicht kann zudem als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 2.500 € geahndet werden.

Was kostet Sie Ihre Rentenversicherung?

Sind Sie als selbstständiger Unternehmer pflichtversichert, können Sie wählen, ob Ihre Beiträge als Regelbeiträge oder einkommensabhängig erhoben werden.

Möglichkeit 1: Regelbeitrag

Unabhängig von Ihrem Einkommen können Sie den Regelbeitrag zahlen. Diesen erhebt die DRV, wenn Sie nicht ausdrücklich die Möglichkeit 2 wählen. Der Beitrag errechnet sich nach einem Monatseinkommen in Höhe der Bezugsgröße (West: 3.290 €/Ost: 3.150 €). Ihr monatlicher Beitrag beträgt damit 611,94 bzw. 585,90 € (alle Werte für 2022). 

Wichtig: Bis zum Ablauf von 3 Jahren nach Aufnahme Ihrer selbstständigen Tätigkeit brauchen Sie nur den halben Regelbeitrag zu zahlen, 2022 also 305,97 € bzw. 292,95 €. Das müssen Sie aber bei der DRV beantragen.

Möglichkeit 2: Einkommensabhängiger Beitrag

Hier beträgt der Beitrag, den Sie allein zu zahlen haben, 18,6 % (Wert für 2022) Ihres Arbeitseinkommens aus selbstständiger Tätigkeit – das ist der Gewinn aus Ihrem Unternehmen. Den müssen Sie der DRV anhand Ihres Einkommensteuerbescheids nachweisen.

Sind Sie Existenzgründer und können Sie noch keinen Steuerbescheid vorlegen, müssen Sie das zu erwartende Einkommen schätzen. Danach berechnet die DRV die Beiträge verbindlich, bis der 1. Steuerbescheid vorliegt. Eine Nachforderung oder Rückzahlung zu wenig oder zu viel gezahlter Beiträge sieht das Gesetz nicht vor. Ihre eigene Schätzung genügt. Es ist nicht nötig, z.B. eine vom Steuerberater vorgenommene Schätzung vorzulegen.

Zu Beginn Ihrer selbstständigen Tätigkeit wird Ihr angegebenes Arbeitseinkommen für das 1. Jahr der Beitragsberechnung zugrunde gelegt. In den folgenden Jahren wird der Beitrag dann dynamisiert. Der Dynamisierungsfaktor wird jährlich durch Rechtsverordnung festgelegt. Legen Sie den 1. Einkommensteuerbescheid vor, wird der Beitrag für die Zukunft entsprechend angepasst.