Insolvenz bei Kleinunternehmern: Das sollten Sie beachten

Droht einem Kleinunternehmer die Insolvenz, stecken Sie nicht den Kopf in den Sand! Setzen Sie sich sofort mit Ihren Gläubigern in Verbindung.
Inhaltsverzeichnis

Was bedeutet Insolvenz?

Ist ein Kleinunternehmer mit seinen Zahlungen in Verzug, kann ihm jeder Gläubiger einen gerichtlichen Mahnbescheid zukommen lassen oder ihn auf Zahlung verklagen und auf diesem Weg einen vollstreckbaren „Titel“ gegen ihn erlangen, der erst nach 30 Jahren verjährt (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Das heißt, der Gläubiger kann innerhalb dieser Frist jederzeit einen Gerichtsvollzieher losschicken, der seine Forderung durch Pfändungen beim Schuldner eintreibt. Es droht die Insolvenz!

Das Insolvenzverfahren führt zur Verteilung des Restvermögens

Das Gesetz kennt aber noch einen anderen Weg, wie Gläubiger eines Schuldners, der „pleite“ ist, zumindest noch an einen Teil ihrer Gelder kommen: das Insolvenzverfahren nach der Insolvenzordnung (InsO). Nach gesetzlich genau festgelegten Regeln verwertet dabei ein Insolvenzverwalter oder Treuhänder die dem Schuldner verbliebenen Vermögenswerte.

Das Geld daraus wird dann gleichmäßig an dessen Gläubiger verteilt – jeder erhält die ihm zustehende Quote. Verdient der Schuldner nach der Verwertung neues Geld, ist das oberhalb der Pfändungsfreigrenzen wiederum an seine Gläubiger gemäß deren Quoten zu verteilen – so lange, bis die Schulden abgetragen sind. Wenn der Schuldner eine Restschuldbefreiung beantragt und auch zugestanden bekommt, ist jedoch mit dem Abzahlen nach 6 Jahren Schluss: Dann ist er wieder schuldenfrei.

Was gilt für Kleinunternehmer zu beachten?

Beim Insolvenzverfahren gegen Kleinunternehmen gibt es einige Besonderheiten. Diese werden im Folgeneden näher erläutert:

1. Keine Verpflichtung zum Eigenantrag

Ein Insolvenzverfahren gegen einen Schuldner wird nicht von Amts wegen eröffnet. Es erfordert einen Antrag vor dem Insolvenzgericht – das ist eine Abteilung des zuständigen Amtsgerichts.

Um den Antrag stellen zu können, ist ein Grund anzugeben:

  • Einen Antrag wegen bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO kann der Schuldner selbst („Eigenantrag“) oder einer seiner Gläubiger („Gläubigerantrag“) stellen. Der Gläubiger darf vermuten, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist, wenn dieser eine fällige Zahlung nicht leistet. Beweisen muss der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit nicht. Es reicht aus, wenn er dem Gericht glaubhaft mitteilt, dass sein Schuldner mit einer Zahlung an ihn in Verzug ist.
  • Einen Antrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) kann nur der Schuldner selbst stellen. Voraussetzung: Er kann bestehende Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt der Fälligkeit voraussichtlich nicht erfüllen. Das legt er dem Gericht mit einem Liquiditätsplan dar, der sein Problem zeigt.
  • Bei einer GmbH kommt Überschuldung als Eröffnungsgrund hinzu (§ 19 InsO). Das heißt grob gesagt, dass die Passiva die Aktiva der GmbH übersteigen.

Beachten Sie: Weder Freiberufler noch Kleingewerbetreibende, Einzelkaufleute oder Gesellschafter eines Personenunternehmens müssen von sich aus einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen, wenn sie zahlungsunfähig sind oder dieser Zustand droht!

Das sieht der Gesetzgeber als nicht nötig an, da sie ohnehin unbeschränkt mit ihrem gesamten Privatvermögen gegenüber allen Gläubigern haften.

Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, Unternehmergesellschaft UG haftungsbeschränkt resp. Mini-GmbH) sieht das anders aus: Wenn der Gesellschaft die Zahlungsunfähigkeit droht oder sie bereits überschuldet (§ 19 Abs. 2 InsO) ist, muss der Geschäftsführer von sich aus einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen. Dafür gibt es eine 3-Wochen-Frist.

Hält der Geschäftsführer die nicht ein, riskiert er, von den Gläubigern der GmbH unbeschränkt in die persönliche Haftung genommen zu werden. Zudem droht ihm eine Geld- oder gar Freiheitsstrafe (§ 15a Abs. 4 InsO).

2. Anträge der Behörden

Ist ein Schuldner mit Zahlungen in Verzug, kann ein Gläubiger den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen ihn stellen. In der Praxis gehen vor allem Behörden so vor.

Finanzämter und Krankenkassen halten sich nämlich selten mit Einzelvollstreckungen auf. Sie wissen, dass sie ihre Schuldner mit dem drohenden Insolvenzverfahren am besten unter Druck setzen, Steuern und Beiträge doch noch zu zahlen.

Das Risiko, bei tatsächlicher Eröffnung nur mit einer Quote befriedigt zu werden, können die Behörden eingehen.

Ist der Gläubiger hingegen ein Lieferant oder Vermieter etc., ist es weniger wahrscheinlich, dass er einen Insolvenzantrag gegen seinen Schuldner stellt. Vor allem, wenn er bei ihm noch Vermögen vermutet, wird er eher die Einzelvollstreckung betreiben. Denn er will noch sein ganzes Geld bekommen und nicht nur eine (geringe) Quote.

Erst wenn offensichtlich ist, dass der Schuldner überhaupt nicht mehr zahlen kann, muss er auch mit einem Insolvenzantrag durch einen solchen Gläubiger rechnen.

3. Restschuldbefreiung

Wird tatsächlich ein Insolvenzverfahren eröffnet, verwertet ein Insolvenzverwalter oder Treuhänder das Restvermögen des Betroffenen und verteilt das Geld daraus an dessen Gläubiger. Danach hat der Schuldner sich weiter um die Abzahlung seiner verbleibenden Schulden zu bemühen.

Das Insolvenzrecht sieht jedoch vor, natürliche Personen unter bestimmten Umständen nach einer Wohlverhaltensperiode von 6 Jahren von der Abzahlung der dann noch verbleibenden Restschulden zu befreien.

Während der Wohlverhaltensperiode, die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt und ab dann über 6 Jahre läuft, muss der Schuldner alles ihm Zumutbare tun, um seine Schulden abzubauen:

  • Er muss eine angemessene Erwerbstätigkeit (35 bis 40 Wochenstunden) ausüben bzw. sich darum bemühen. Zumutbar sind auch berufsfremde, auswärtige und Aushilfstätigkeiten.
  • Will er weiterhin selbstständig arbeiten, hat er einen monatlichen Betrag an seine Gläubiger abzuführen, der dem entspricht, den er mit einem angemessenen Dienstverhältnis leisten könnte.
  • Eine etwaige Erbschaft während der Wohlverhaltensperiode muss zur Hälfte ihres Wertes herausgegeben werden.

Darüber hinaus treffen den Schuldner erhebliche Auskunfts- und Offenbarungspflichten: Er muss jeden Wechsel des Wohnsitzes und des Arbeitgebers anzeigen und jederzeit Auskunft über sein Vermögen und seine Bemühungen um Arbeit (sofern er keine hat) geben. Er hat Zahlungen stets ausschließlich an den Treuhänder zu erbringen und darf keinem der Gläubiger einen Vorteil verschaffen.

Versagt werden kann die Restschuldbefreiung vor allem, wenn der Schuldner

  • wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt ist
  • Kredite oder öffentliche Mittel rechtswidrig erschlichen hat
  • innerhalb einer 10-Jahres-Frist vor Stellung des Antrags bereits eine Restschuldbefreiung erlangt hat oder ihm diese versagt worden ist
  • Auskunft- oder Mitwirkungspflichten verletzt hat, insbesondere falsche Angaben zu seinem Vermögen gemacht hat
  • seine Pflichten während der Wohlverhaltensphase verletzt hat

Verhält sich der Schuldner redlich, spricht das Insolvenzgericht nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode die Restschuldbefreiung aus. Dann sind die Schulden, die er zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte, erloschen – unabhängig davon, wie viel er abgezahlt hat. Er ist also wieder schuldenfrei.

4. Nichteröffnung „mangels Masse“ ist abwendbar

Das Gericht wird einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens prüfen, indem es den Schuldner um Auskünfte und Unterlagen ersucht, ggf. auch einen Gutachter einsetzt.

Ist er tatsächlich insolvent bzw. droht ihm das, hat das Gericht zwei Möglichkeiten: Entweder es eröffnet das Verfahren. Oder es lehnt die Eröffnung „mangels Masse“ ab – dann nämlich, wenn das Restvermögen (= „Masse“) des Schuldners nicht ausreichen würde, um damit die Kosten des Verfahrens zu decken.

Betrifft die Abweisung mangels Masse z.B. eine GmbH, wird diese liquidiert, also aufgelöst.

Die Gläubiger erhalten dann einen Anteil aus der Liquidation. Ist kein Vermögen da, gehen sie leer aus, sofern sie den Geschäftsführer nicht wegen Insolvenzverschleppung persönlich in Haftung nehmen können.

Dass GmbHs sich auf diese Weise ihrer Schulden entledigen können, begründet deren zum Teil schlechten Ruf im Geschäftsverkehr. Hingegen ist für Kleinunternehmer die Nichteröffnung „mangels Masse“ selten eine gute Lösung.

5. Selbstständigkeit kann fortgesetzt werden

Wird ein Insolvenzverfahren eröffnet, sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unwirksam, die ein Gläubiger noch vornimmt.

Zugleich wird ein Insolvenzverwalter eingesetzt, der anstelle des Schuldners über dessen Vermögen verfügt. Es gibt dennoch Möglichkeiten, im Regel-Insolvenzverfahren das eigene Unternehmen weiterzuführen. Dies gelingt aber für gewöhnlich nur größeren Betrieben.

Einem Kleinunternehmer wird es in aller Regel nicht gelingen, die Eigenverwaltung durchzusetzen. Das Verfahren, einen Insolvenzplan mit den Gläubigern aufzustellen, ist für kleinere Betriebe ebenfalls nicht geeignet.

Doch es gibt eine Möglichkeit, den Betrieb trotz Insolvenz fortzuführen: Der Kleinunternehmer kann immerhin über den Insolvenzverwalter beim Insolvenzgericht beantragen, dass einzelne Güter aus der Insolvenzmasse freigegeben werden (§ 35 InsO), um damit seine selbstständige Tätigkeit fortzusetzen (z.B. notwendiges Auto, Maschinen, Büroausstattung etc.).

Seine Gläubiger können sich zwar per Antrag dagegen wehren. Oft tun sie das aber nicht, weil es auch für sie günstiger ist, dem Schuldner die Erwerbsgrundlage zu belassen.

6. Das Verbraucher-Insolvenzverfahren

Neben dem Regel-Insolvenzverfahren gibt es das Verbraucher-Insolvenzverfahren (§§ 304 ff. InsO). Da Einzelunternehmer oder Personengesellschafter – anders als eine GmbH – als natürliche Person zahlungsunfähig sind, kommt es auch für sie infrage. Voraussetzungen:

  • Die selbstständige Tätigkeit wird spätestens mit dem Antrag auf Eröffnung des Verbraucher-Insolvenzverfahrens aufgegeben.
  • Die Vermögensverhältnisse sind überschaubar. Das heißt, der Schuldner darf zum Zeitpunkt des Insolvenzantrags maximal 19 Gläubiger haben.
  • Es bestehen keine Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis gegen den Schuldner. Dazu zählen auch Forderungen des Finanzamts und der Sozialversicherungsträger.

Das Verbraucher-Insolvenzverfahren hat 2 Vorteile: Zum einen sieht das Verfahren zunächst zwingend den Versuch vor, mit den Gläubigern einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan zu vereinbaren. Gelingt das, kann die Eröffnung des Insolvenzverfahrens an sich noch abgewendet werden. Der Schuldner muss sich dann „nur“ an den Abzahlungsplan halten, um wieder schuldenfrei zu werden.

Das heißt, er lebt nicht 6 Jahre auf dem Niveau des Existenzminimums, wenn seine Gläubiger ihm günstigere Abzahlungsbedingungen zugestehen, als es nach dem Insolvenzrecht vorgesehen  ist. Zum anderen gilt ein vereinfachtes Verfahren, falls die Vereinbarung mit den Gläubigern scheitert. Es wird kein Insolvenzverwalter eingeschaltet, sondern ein Treuhänder. Das senkt die Gerichtskosten, die der Schuldner ja mit abzahlen muss.

Die Restschuldbefreiung nach 6 Jahren Wohlverhalten bekommt er auf Antrag auch im Verbraucher-Insolvenzverfahren.

7. Kostenlose rechtliche Unterstützung

Wer als Kleinunternehmer in die Zahlungsunfähigkeit gerät, sollte sich kompetente Unterstützung holen, um einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen oder dem Antrag eines Gläubigers zu begegnen. Am besten sollte er sich dazu an einen erfahrenen Rechtsanwalt wenden. Allerdings wird er vermutlich in der Situation sein, dessen Honorar gar nicht zahlen zu können. Dann bleiben die folgenden 2 Möglichkeiten:

Es gibt immer mehr Schuldnerberatungsstellen unterschiedlicher Träger, die kostenfreien Rechtsrat erteilen. Das Insolvenzgericht kann darüber informieren, welche Stellen in der Region aktiv sind. Auch Verbraucherschutzverbände sind Ansprechpartner. Zudem sind solche Stellen leicht über das Internet zu finden (darauf achten, dass der Träger bekannt und seriös ist!). Leider sind Schuldnerberatungsstellen aber völlig überlastet. Oft muss man Monate auf einen Termin warten.

Zudem ist die Beratung eher auf Verbraucher ausgerichtet, und mit den speziellen Problemen eines Selbstständigen kennen sich die Berater nicht so gut aus.

Wenn ein Kleinunternehmer tatsächlich bedürftig ist, leistet ihm auch der Staat kostenlose Beratungshilfe. Das heißt, er übernimmt die Kosten für einen frei zu wählenden Rechtsanwalt. Die Bedingungen regelt das „Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen“ (Beratungshilfegesetz –BerHG).